Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Vermietung oder den Verleih von Veranstaltungstechnik und die Produktion und Durchführung einer Veranstaltung und den Verkauf von neuen und gebrauchten Gegenständen
§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die Leistungen der Firma Stereo-Media erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme oder Nutzung der vermieteten bzw. verkauften Gegenstände gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Die besonderen Bedingungen für die jeweiligen Vertragsarten in §12 und §13 unterliegen ebenfalls diesem Geltungsbereich. Dies gilt auch für Vertragsarten oder Varianten der Vertragsarten, die in den Besonderen Bedingungen nicht genannt werden
§ 2 Angebot; Zustandekommen des Vertrages; Leistungsänderung
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten werden nicht Vertragsinhalt oder Vertragsbestandteil, es sei denn es wird ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Die Angestellten von Stereo-Media oder freie Mitarbeiter von Stereo-Media, die für die Durchführung und/oder Organisation des Projekts beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen.
(4) Der Kunde wird alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (wie z.B. AKM) rechtzeitig selbst einholen. Die erforderlichen Unterlagen hierfür müssen eigenverantwortlich beschafft werden. Stereo-Media haftet nicht für die Erteilung der notwendigen Genehmigungen.
(5) Kosten, die dadurch entstehen, dass unvorhergesehene Änderungen vorgenommen werden müssen oder der Kunde erforderliche Genehmigungen nicht eingeholt, oder notwendige baulich Maßnahmen nicht vorgenommen, oder etwaige vereinbarte oder notwendige Vorbereitungsmaßnahmen nicht getroffen hat, hat der Kunde gesondert zu tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass Stereo-Media dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind.
(6) Stereo-Media kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Geräte nicht rechtzeitig geliefert, aber durch andere vergleichbare Geräte ersetzt werden können.
(7) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von Stereo-Media, insbesondere dann, wenn Stereo-Media Gegenstände von Dritten zumieten muss. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Stereo-Media zu vertreten ist, insbesondere dann, wenn Stereo-Media bei einer Drittfirma Gegenstände zu mietet oder zu bestellt, die für die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden dienen (kongruentes Deckungsgeschäft). Stereo-Media wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstatten. Bei höherer Gewalt gilt §7.
§ 3 Zahlung
(1) In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungsdatum sofort fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist.
(2) Im Falle des Verzuges des Kunden werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass Stereo-Media ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von Stereo-Media wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
(3)Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Unabhängig davon ist Stereo-Media berechtigt vom Kunden die Hinterlegung einer Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte zu verlangen.
(4) Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit Einlösung stehender Kosten durch den Kunden. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(5) Bei Teilleistungen steht Stereo-Media das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
(6) Die Forderungen von Stereo-Media werden alle unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommenen und gut geschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Stereo-Media Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern.
(7) Tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück, die Stereo-Media nicht zu vertreten hat, oder erklärt Stereo-Media den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, die bereits angefallen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30% des Auftragwertes zu vergüten. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag weniger als 4 Wochen vor Mietbeginn, so werden 50%, bei weniger als 2 Wochen 75% und bei weniger als einer Woche 100% des Auftragwertes zur Zahlung fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind.
(8) Erfüllungsort für die Zahlung ist Klagenfurt.
(9) Der Preis ist in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Stereo-Media bestimmt. Stereo-Media ist jedoch berechtigt Fremdlohn-, Transport– oder Materialkostenerhöhungen, die beim Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt waren und nicht von Stereo-Media zu vertreten sind, durch gesonderten Nachweis in Rechnung zu stellen.
(10) Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Stereo-Media hohe Vorleistungen, hat der Kunde 50% des vereinbarten Preises mit Vertragsabschluss, weitere 50% bis zu 10 Tagen nach der Übergabe bzw. Aushändigung/ Fertigstellung des Werkes zu zahlen. Stereo-Media wird den Kunden zuvor informieren.
(11) Wenn Stereo-Media Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist Stereo-Media berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zustellen, auch wenn Stereo-Media Schecks angenommen hat. In diesem Fall kann Stereo-Media auch von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Kunde unrichtige Angaben zu sich oder dem Vertragspartner macht, die die Kreditwürdigkeit des Kunden bedingen.
(12) Eine Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist zudem zur Minderung und Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festegestellt oder unbestritten sind.
(13) Der Kunde ist auch dann zu Zahlung verpflichtet, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die Stereo-Media nicht zu Vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechtem Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder ähnlichem erfolgt.
(14) Diese Allgemeinen Bedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Preis nicht vereinbart ist (z.B. unentgeltlicher Leihe).
§ 4 Urheberrechte und andere Schutzrechte
(1) Alle Rechte, die Stereo-Media bei dem Projekt selbst, bei dessen Vorbereitung oder Durchführung erwirbt, verbleiben bei Stereo-Media. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Konzeptes des Projektes oder eines einzelnen oder mehreren Teile hiervon und gilt auch, wenn die Rechte vor- oder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist oder wenn von dem Vertrag zurückgetreten oder er auf andere Weise beendet wurde.
(2) Der Kunde versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder Stereo-Media zur Nutzung überlassenen Rechte frei verfügen darf und das diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei Bildnissen versichert der Kunde, dass insbesondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst. Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und dass seiner Kenntnis nach keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung der Bildnisse einschränken oder ausschließen.
(3) Der Kunde stellt Stereo-Media von etwaigen Ansprüchen Dritter bei Verletzung von Schutzrechten frei, es sei denn, der Kunde hat Stereo-Media nicht zu deren Nutzung veranlasst.
§ 5 Kündigung aufgrund Gefahrenlage
(1) Stereo-Media kann bei einer erhöhten und /oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn
(2) Stereo-Media kann den vereinbarten Betrag sofort insgesamt fällig stellen; dies gilt nicht, sofern bei Stereo-Media anderweitig einen Vertrag zu vergleichbaren Bedingungen geschlossen hat.
§ 6 Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Stereo-Media auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter von Stereo-Media oder der Erfüllungsgehilfen von Stereo-Media.
(2) Gegenüber Unternehmern haftet Stereo-Media bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Stereo-Media zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Stereo-Media- Technik zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
(4) Stereo-Media ist im Besitz einer Haftpflichtversicherung. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von Stereo-Media summenmäßig auf die Versicherungssumme begrenzt. Stereo-Media hat in Bezug auf die Geschäftszweige eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf diese Summe ist die Haftung begrenzt.
(5) Stereo-Media haftet im Falle des Absatzes 4 subsidiär in dem Fall, in dem eine Schadensmaximierung, ein Selbstbehalt, eine Deckungsbeschränkung, ein Serienschaden oder ein Risikoausschluss der Versicherung zum Tragen kommt und wenn die Deckung der Versicherung zu adäquaten Schadenskompensation bei vorhersehbaren Schäden nicht ausreicht, sofern die Deckungssumme überschritten ist.
§7 Höhere Gewalt
(1) Erbringt Stereo-Media ihre Leistungen aufgrund von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretender, unvorhergesehener, unvermeidbarer oder außergewöhnlicher Umstände (z.B. Beschaffungs- oder Lieferstörungen; Streik; Aussperrung) bei einem eingeschalteten Dritten, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorlagen und nicht zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen nicht, so wird Stereo-Media von ihrer Leistungspflicht frei, wenn Stereo-Media ihr fehlendes Verschulden nachweist. Wurden im Hinblick auf die Erbringung der Leistung bereits Zahlungen durch den Kunden vorgenommen, so sind diese von Stereo-Media zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann Stereo-Media jedoch den auf diese Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.
Stereo-Media wird den Kunden in diesem Falle unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
§ 8 Datenschutz
(1) Daten des Kunden werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
§ 9 Gerichtsstand
(1) Klagenfurt ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§ 10 Anwendbares Recht; Teilnichtigkeit
(1) Es gilt das Recht der Republik Österreich.
(2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 11 Besondere Bedingungen nach Art des Vertrages
(1) Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Bedingungen gelten die folgenden Besonderen Bedingungen je nach Art des mit Stereo-Media geschlossenen Vertrages (Mietvertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag).
§ 12 Besondere Bedingungen bei Mietverträgen – Stereo-Media
Geltung der besonderen Bedingungen bei Miete
§ 13 Besondere Bedingungen bei Mietverträgen – Stereo-Media