Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Vermietung oder den Verleih von Veranstaltungstechnik und die Produktion und Durchführung einer Veranstaltung und den Verkauf von neuen und gebrauchten Gegenständen.

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die Leistungen der Firma Stereo-Media erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden . Spätestens mit der Entgegennahme oder Nutzung der vermieteten bzw. verkauften Gegenstände gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Die besonderen Bedingungen für die jeweiligen Vertragsarten in §12 und §13 unterliegen ebenfalls diesem Geltungsbereich. Dies gilt auch für Vertragsarten oder Varianten der Vertragsarten, die in den Besonderen Bedingungen nicht genannt werden

§ 2 Angebot; Zustandekommen des Vertrages; Leistungsänderung

(1) Die Angebote von Stereo-Media sind – auch bezüglich der Preisangaben –

freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Betellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Stereo-Media

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten werden nicht Vertragsinhalt oder Vertragsbestandteil, es sei denn es wird ausdrücklich anders vereinbart.

(3) Die Angestellten von Stereo-Media oder freie Mitarbeiter von Stereo-Media, die für die Durchführung und/oder Organisation des Projekts beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen.

(4) Der Kunde wird alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (wie z.B. AKM) rechtzeitig selbst einholen. Die erforderlichen Unterlagen hierfür müssen eigenverantwortlich beschafft werden. Stereo-Media haftet nicht für die Erteilung der notwendigen Genehmigungen.

(5) Kosten, die dadurch entstehen, dass unvorhergesehene Änderungen vorgenommen werden müssen oder der Kunde erforderliche Genehmigungen nicht eingeholt, oder notwendige baulich Maßnahmen nicht vorgenommen, oder etwaige vereinbarte oder notwendige Vorbereitungsmaßnahmen nicht getroffen hat, hat der Kunde gesondert zu tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass Stereo-Media dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind.

(6) Stereo-Media kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Geräte nicht rechtzeitig geliefert, aber durch andere vergleichbare Geräte ersetzt werden können.

(7) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von Stereo-Media, insbesondere dann, wenn Stereo- Media Gegenstände von Dritten zumieten muss. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Stereo-Media zu vertreten ist, insbesondere dann, wenn Stereo- Media bei einer Drittfirma Gegenstände zu mietet oder zu bestellt, die für die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden dienen (kongruentes Deckungsgeschäft). Stereo-Media wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstatten. Bei höherer Gewalt gilt §7.

§ 3 Zahlung

(1) In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungsdatum sofort fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist.

(2) Im Falle des Verzuges des Kunden werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass Stereo-Media ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von Stereo-Media wesentlich niedriger ist als die Pauschale. (3)Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Unabhängig davon ist Stereo-Media berechtigt vom Kunden die Hinterlegung einer Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte zu verlangen.

(4) Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit Einlösung stehender Kosten durch den Kunden. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

(5) Bei Teilleistungen steht Stereo-Media das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

(6) Die Forderungen von Stereo-Media werden alle unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommenen und gut geschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Stereo-Media Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern.

(7) Tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück, die Stereo-Media nicht zu vertreten hat, oder erklärt Stereo-Media den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, die bereits angefallen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30% des Auftragwertes zu vergüten. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag weniger als 4 Wochen vor Mietbeginn, so werden 50%, bei weniger als 2 Wochen 75% und bei weniger als einer Woche 100% des Auftragwertes zur Zahlung fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind.

(8) Erfüllungsort für die Zahlung ist Klagenfurt.

(9) Der Preis ist in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Stereo-Media bestimmt. Stereo-Media ist jedoch berechtigt Fremdlohn-, Transport– oder Materialkostenerhöhungen, die beim Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt waren und nicht von Stereo-Media zu vertreten sind, durch gesonderten Nachweis in Rechnung zu stellen.

(10) Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Stereo-Media hohe Vorleistungen, hat der Kunde 50% des vereinbarten Preises mit Vertragsabschluss, weitere 50% bis zu 10 Tagen nach der Übergabe bzw. Aushändigung/ Fertigstellung des Werkes zu zahlen. Stereo-Media wird den Kunden zuvor informieren.

(11) Wenn Stereo-Media Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist Stereo-Media berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zustellen, auch wenn Stereo-Media Schecks angenommen hat. In diesem Fall kann Stereo-Media auch von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Kunde unrichtige Angaben zu sich oder dem Vertragspartner macht, die die Kreditwürdigkeit des Kunden bedingen.

(12) Eine Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist zudem zur Minderung und Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festegestellt oder unbestritten sind.

(13) Der Kunde ist auch dann zu Zahlung verpflichtet, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die Stereo-Media nicht zu Vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechtem Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder ähnlichem erfolgt.

(14) Diese Allgemeinen Bedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Preis nicht vereinbart ist (z.B. unentgeltlicher Leihe).

§ 4 Urheberrechte und andere Schutzrechte

(1) Alle Rechte, die Stereo-Media bei dem Projekt selbst, bei dessen Vorbereitung oder Durchführung erwirbt, verbleiben bei Stereo-Media. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Konzeptes des Projektes oder eines einzelnen oder mehreren Teile hiervon und gilt auch, wenn die Rechte vor- oder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist oder wenn von dem Vertrag zurückgetreten oder er auf andere Weise beendet wurde.

(2) Der Kunde versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder Stereo-Media zur Nutzung überlassenen Rechte frei verfügen darf und das diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei Bildnissen versichert der Kunde, dass insbesondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst. Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und dass seiner Kenntnis nach keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung der Bildnisse einschränken oder ausschließen.

(3) Der Kunde stellt Stereo-Media von etwaigen Ansprüchen Dritter bei Verletzung von Schutzrechten frei, es sei denn, der Kunde hat Stereo-Media nicht zu deren Nutzung veranlasst.

§ 5 Kündigung aufgrund Gefahrenlage

(1) Stereo-Media kann bei einer erhöhten und /oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn

  • Der Kunde Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach Bau-oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder
  • Mängel, die der Kunde zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder
  • der Kunde Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen von Stereo-Media von Bedeutung sind.(2) Stereo-Media kann den vereinbarten Betrag sofort insgesamt fällig stellen; dies gilt nicht, sofern bei Stereo-Media anderweitig einen Vertrag zu vergleichbaren Bedingungen geschlossen hat.
    § 6 Haftungsbeschränkungen(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Stereo- Media auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter von Stereo-Media oder der Erfüllungsgehilfen von Stereo-Media.(2) Gegenüber Unternehmern haftet Stereo-Media bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
    (3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Stereo-Media zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Stereo-Media- Technik zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.

(4) Stereo-Media ist im Besitz einer Haftpflichtversicherung. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von Stereo-Media summenmäßig auf die Versicherungssumme begrenzt. Stereo-Media hat in Bezug auf die Geschäftszweige eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf diese Summe ist die Haftung begrenzt.

(5) Stereo-Media haftet im Falle des Absatzes 4 subsidiär in dem Fall, in dem eine Schadensmaximierung, ein Selbstbehalt, eine Deckungsbeschränkung, ein Serienschaden oder ein Risikoausschluss der Versicherung zum Tragen kommt und wenn die Deckung der Versicherung zu adäquaten Schadenskompensation bei vorhersehbaren Schäden nicht ausreicht, sofern die Deckungssumme überschritten ist.

§7 Höhere Gewalt

(1) Erbringt Stereo-Media ihre Leistungen aufgrund von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretender, unvorhergesehener, unvermeidbarer oder außergewöhnlicher Umstände (z.B. Beschaffungs- oder Lieferstörungen; Streik; Aussperrung) bei einem eingeschalteten Dritten, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorlagen und nicht zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen nicht, so wird Stereo-Media von ihrer Leistungspflicht frei, wenn Stereo-Media ihr fehlendes Verschulden nachweist. Wurden im Hinblick auf die Erbringung der Leistung bereits Zahlungen durch den Kunden vorgenommen, so sind diese von Stereo-Media zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann Stereo-Media jedoch den auf diese Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.

Stereo-Media wird den Kunden in diesem Falle unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.

§ 8 Datenschutz

(1) Daten des Kunden werden in EDV-Anlagen in Ãœbereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

§ 9 Gerichtsstand

(1) Klagenfurt ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 10 Anwendbares Recht; Teilnichtigkeit

(1) Es gilt das Recht der Republik Österreich.

(2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 11 Besondere Bedingungen nach Art des Vertrages

(1) Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Bedingungen gelten die folgenden Besonderen Bedingungen je nach Art des mit Stereo-Media geschlossenen Vertrages (Mietvertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag).

§ 12 Besondere Bedingungen bei Mietverträgen – Stereo-Media

Geltung der besonderen Bedingungen bei Miete

  • (1) Die folgenden Bedingungen B – I gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen, wenn der Kunde Mieter im Rahmen eines Mietvertrages ist, insbesondere wenn
  • Der die Mietsachen bei Stereo-Media abholt oder
  • Stereo-Media oder ein beauftragter Dritter die Mietsachen abliefert, derKunde aber die Mietsachen selbst aufbaut und betreibt.
  • (2) Handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der z.B. Bestandteile einesMietvertrages und eines Werkvertrages enthält, so gelten die besonderen Bestimmungen jeweils für die Bestandteile des Vertrages, die mietvertraglichen Regelungen unterfallen.

• (3) Diese besonderen Bedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Preis nicht vereinbart ist. (z.B. unentgeltliche Leihe).

  • Obhutspflichten des Mieters
    • (1) Die überlassenen, vermieteten oder verliehenen Gegenstände dürfenvom Mieter nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und innerhalb der vertraglichen Zeitdauer genutzt werden. Der Mieter garantiert die pflegliche Behandlung der Gegenstände.
    • (2) Der Mieter haftet ab dem Eintreffen oder dem Ãœberlassen der Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen.
    • (3) Der Mieter verpflichtet sich, die Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen. Dies gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage.
  • Instandhaltung, Reparatur

• (1) Die Gegenstände werden dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand

überlassen. Der Mieter ist bei einer Vertragsdauer von mehr als 24 Stunden verpflichtet, übliche Instandhaltungsmaßnahmen an den Gegenständen sowie Reparaturen an den Gegenständen vorzunehmen, um bei einer Weiternutzung der Gegenstände einen sich ausweitenden Mangel zu vermeiden.

  • Genehmigungen / Baurechtliche Fragen bei der Vermietung von Bühnen
    • (1) Die Baugenehmigung und alle sonstigen Genehmigungen sind vomMieter einzuholen. Der Mieter hat für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bausicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
    • (2) Vor der Benutzung der Bühne ist diese von der für den Mieter zuständigen Behörde abzunehmen. Die Abnahme hat der Mieter zu veranlassen.
    • (3) Die Kosten der Genehmigungen und der Abnahme trägt der Mieter.
  • Besondere Bedingungen bei Bühnen
    • (1) Der Aufstellungsort der Bühne muss ebenerdig mit festem Untergrund sein, so dass die für die jeweilige Bühne notwendige Punktbelastung gegeben ist. Die Bühne darf nicht auf Dachkonstruktionen oder Dächern von Tiefgaragen aufgestellt werden, es sei denn, dass auf Kosten des Mieters ein statisches Gutachten eingeholt ist.
    • (2) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Aufbau einer Bühne nach baurechtlichen und bausicherheitsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Der Mieter, hat selbst – im Zweifelsfall durch Beiziehung eines Drittunternehmens – für den ordnungsgemäßen Aufbau, Betrieb und Abbau zu sorgen. Der Mieter stellt Stereo-Media von der Inanspruchnahme durch Dritte frei, die durch einen fehlerhaften Aufbau, Betrieb oder Abbau der Bühne einen Schaden erleiden.
    • (3) Aufbauten in verschmutzter Umgebung haben eine kostenpflichtige Reinigung des Materials zur Folge, sofern der Mieter nicht selbst das Material reinigt.
  • Strom

• (1) Stereo-Media benennt auf Wunsch des Mieters in seinem Angebot den

erforderlichen Strombedarf für die vermietete Anlage, den der Mieter auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen hat. Der Mieter ist verantwortlich und stellt Stereo-Media von allen Ansprüchen Dritter frei, sofern ein Schaden durch mangelhafte oder zu geringe Stromzufuhr entsteht, sofern nicht Stereo-Media den Schaden durch

fehlerhafte Angaben verursacht hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde

unvollständige Angaben an Stereo-Media übermittelt hat. •

  • Lärm; Lautstärke, Anwohner
    • (1) Stereo-Media weist darauf hin, dass entsprechendeLärmschutzvorschriften einzuhalten sind.Stereo-Media bietet grundsätzlich entgeltliche Lärmschutzvorrichtungen an. Nimmt der Mieter diese nicht an, so stellt er Stereo-Media von allen Ansprüchen Dritter frei, die Stereo-Media aufgrund von Lärmschutzverstößen in Anspruch nehmen.
    • (2) Stereo-Media – außer bei Inanspruchnahme des Mieters der angebotenen Lärmschutzvorrichtungen durch Stereo-Media – ist nicht verantwortlich, wenn aufgrund polizeilicher oder behördlicher Anordnung die Veranstaltung abgebrochen oder die Mietdauer verkürzt werden muss.
    • (3) Wird ein Dritter durch Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften verletzt oder sonst geschädigt, stellt der Mieter Stereo-Media bei einer Inanspruchnahme durch den Dritten frei, sofern nicht Stereo-Media durch gesonderten Vertrag mit der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften beauftragt war. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Mieter die Vorgaben der auftretenden Künstler befolgt und diese aber nicht den gängigen Vorschriften entsprechen.
  • Abholung, Rückgabe, Rücknahme
    • (1) Der Mieter holt die Gegenstände bei Stereo-Media ab und sorgt für einensicheren und ordnungsgemäßen Transport. Aufgrund gesonderter Vereinbarung transportiert Stereo-Media die Gegenstände an den vom Kunden gewünschten Ort. Es gilt dann $ 16 G Absatz 4.
    • (2) Ist der Rücktransport durchstm nicht vereinbart, hat der Mieter die Gegenstände pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig und gereinigt zurückzugeben. Verspätete Rückgabe setzt den Mieter unmittelbar in Verzug.
    • (3) Erfolgt die Rückgabe verspätet, hat der Mieter diejenigen Kosten zu tragen, die Stereo-Media durch die verspätete Rücknahme und den Verzug des Mieters entstehen. Das gleiche gilt, wenn die Gegenstände nicht gereinigt sind und vor der Weitergabe an einen anderen Kunden gereinigt werden müssen.
  • Abholung, Rückgabe, Rücknahme
    • (1) Stereo-Media haftet für Mängel der Mietsache, die bereits bei Abschlussdes Vertrages vorhanden waren, nur, wenn Stereo-Media Verschulden zurLast fällt.
    • (2) Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oderStörungen, die dadurch verursacht werden, dass der Mieter schuldhaftgegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.
    • (3) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
    • (4) Offensichtliche Mängel, insbesondere eine Falsch- oder Zuweniglieferung, sind vom Mieter unverzüglich zur rügen.
    • (5) Der Mieter ist außerdem verpflichtet, Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, Stereo-Media unverzüglich schriftlich zu melden, um einen weitergehenden Schaden zu vermeiden.
  • (6) Mängelhaftungsansprüche setzen außerdem eine ver tragsgemäße Nutzung der Mietsache durch den Mieter voraus, es sei denn, dass der Mieter nachweisen kann, dass der Mangel unabhängig von der tatsächlichen Nutzung eingetreten ist.
  • (7) Ist Stereo-Media auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Mieter einen Mangel nachgewiesen hat, kann Stereo-Media Vergütung des Aufwandes verlangen.§ 13 Besondere Bedingungen bei Mietverträgen – Stereo-Media
  • Die nachfolgenden Bedingungen gelten, soweit Stereo-Media bei dem Kunden Gegenstände anmietet.
    • (1) Stereo-Media haftet nicht für eine verspätete Rückgabe, sofern Stereo- Media die Verspätung nicht zu vertreten hat.
    • (2) Stereo-Media wird den Vermieter unverzüglich benachrichtigen, wenn eine Verspätung eintreten wird. Eine Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Vermieter eigene Beschäftigte auf der Veranstaltung bzw. der Baustelle eingesetzt hat und diese zum Zeitpunkt der Benachrichtigung noch vor Ort sind. Ausreichend ist dann die Absprache mit den Beschäftigten des Vermieters vor Ort.
  • Austausch und Ersatz

• (1) Der Vermieter ist nur bei Zustimmung von Stereo-Media berechtigt, die

gemieteten Gegenstände auszutauschen und anderweitig zu ersetzen. Stereo-Media wird die Zustimmung erteilen, sofern durch den Austausch bzw. Ersatz der Zweck und die vertragsgemäße Ausführung der Veranstaltung nicht gefährdet sind.