Allgemeine Geschäftsbedingungen
STEREO-MEDIA GmbH
Veranstaltungstechnik · Vermietung · Produktion · Verkauf
Stand: 7. September 2026
Herausgeber: STEREO-MEDIA GmbH
Rosentalerstraße 218, A-9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich
Telefon: +43 664 2634090
E-Mail: office@stereo-media.com · www.stereo-media.com
UID: ATU81222124
§ 1 Geltungsbereich und Anwendungsrahmen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Verträge der STEREO-MEDIA GmbH, nachfolgend „STEREO-MEDIA GmbH“, mit ihren Kunden über Veranstaltungstechnik. Dazu gehören insbesondere die Vermietung von Ton-, Licht-, Video- und Bühnentechnik einschließlich LED-Walls, Traversen, Rigging und Zubehör, technische Planung, Auf- und Abbau, Betreuung und Produktion von Veranstaltungen sowie der Verkauf neuer und gebrauchter Geräte und von Verbrauchsmaterial.
(2) Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung vor Vertragsabschluss vereinbart wird und der Kunde Gelegenheit erhält, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Maßgeblich ist die dabei übermittelte oder zugänglich gemachte Fassung. Eine spätere Änderung gilt nicht automatisch für bestehende Verträge. Bei Folgeaufträgen bedarf die Einbeziehung ebenfalls einer entsprechenden Vereinbarung; eine wirksame Rahmenvereinbarung bleibt unberührt.
(3) Die allgemeinen Regelungen gelten für Unternehmer- und Verbrauchergeschäfte. Mit „Nur für Unternehmer“ bezeichnete Regelungen gelten ausschließlich für Kunden, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Ob ein Verbrauchergeschäft vorliegt, richtet sich nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG), nicht nach einer bloßen Bezeichnung im Angebot oder auf der Rechnung. Die ausdrücklich für Verbraucher vorgesehenen Regelungen gehen abweichenden allgemeinen Bestimmungen vor.
(4) Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere aus dem Konsumentenschutzgesetz, dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und dem Produkthaftungsgesetz, werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Individuell vereinbarte Vertragsinhalte haben im Rahmen des zwingenden Rechts Vorrang.
§ 2 Vertragsabschluss, Leistungsinhalt und Änderungen
(1) Allgemeine Produktdarstellungen und Preislisten sind Einladungen zur Anfrage. Individuelle Angebote sind innerhalb der darin genannten Annahmefrist verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien zustande, insbesondere durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder Bestätigung einer Bestellung. Eine automatische Eingangsbestätigung ist nur dann eine Annahme, wenn sie dies ausdrücklich erklärt. Gesetzlich wirksame mündliche oder schlüssige Vereinbarungen bleiben möglich.
(2) Art, Umfang, Einsatzort und Zeitraum der Leistungen ergeben sich aus dem vereinbarten Angebot und dessen Anlagen. Technische Anforderungen, geplante Nutzungsdauer, Betriebszeiten, Personalbedarf, Transport, Montage, Proben, Betreuung und Abbau sind nach dem jeweiligen Auftrag geschuldet. Eine reine Gerätemiete umfasst ohne entsprechende Vereinbarung keine dauernde technische Betreuung. Sicherheitsmaßnahmen, die für die von STEREO-MEDIA GmbH geschuldete fachgerechte Leistung erforderlich sind, dürfen nicht als bloß optionale Leistungen behandelt werden.
(3) Ein bestimmter wirtschaftlicher Veranstaltungserfolg, eine bestimmte Besucherzahl oder Medienwirkung wird nur bei ausdrücklicher Zusage geschuldet. Vereinbarte technische Eigenschaften, gestalterische Ergebnisse und die Eignung für den vereinbarten Verwendungszweck bleiben davon unberührt.
(4) STEREO-MEDIA GmbH darf aus sachlichen Gründen, etwa bei Ausfall eines vorgesehenen Geräts, technisch gleichwertige Geräte einsetzen, wenn die Abweichung geringfügig, für den Kunden zumutbar und ohne Mehrkosten ist. Vereinbarte wesentliche Eigenschaften, Schnittstellen, Sicherheitsanforderungen, Bild- und Tonqualität sowie der Veranstaltungszweck müssen gewahrt bleiben. Eine weitergehende Änderung bedarf der Zustimmung des Kunden.
(5) Zusatzleistungen und Änderungen, etwa zusätzliche Geräte, längere Spielzeiten, weitere Proben oder ein geänderter Aufbau, sind mit ihrem Leistungsumfang und Entgelt zu vereinbaren. Bestellungen vor Ort können durch vertretungsbefugte Personen auch mündlich erfolgen und sollen zeitnah dokumentiert werden. Die bloße Anwesenheit eines Mitarbeiters, Künstlers oder anderen Dienstleisters begründet keine Bestellvollmacht. Gegenüber Verbrauchern ist für zusätzliche Zahlungen eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.
(6) STEREO-MEDIA GmbH darf fachlich geeignete Subunternehmer einsetzen. Soweit diese zur Erfüllung eigener Vertragspflichten tätig werden, bleibt STEREO-MEDIA GmbH Vertragspartner und für sie nach § 6 verantwortlich. Eine Übertragung des gesamten Vertrags mit schuldbefreiender Wirkung folgt daraus nicht.
(7) Der Kunde stellt die ihm zugewiesenen Informationen, Genehmigungen, Flächen und Anschlüsse rechtzeitig bereit. STEREO-MEDIA GmbH teilt dafür erforderliche technische Anforderungen und Termine rechtzeitig mit und weist auf erkennbare Unzulänglichkeiten hin. Die näheren Zuständigkeiten für die Veranstaltungstechnik ergeben sich aus §§ 5, 12 und 13. Eigene gesetzliche Prüf-, Warn- und Sicherheitspflichten von STEREO-MEDIA GmbH bleiben bestehen.
§ 3 Zahlungsbedingungen, Stornierung, Rücktritt und Sicherheiten
A. Preise, Abrechnung und Zahlung
(1) Die vereinbarten Preise sind maßgeblich. Gegenüber Unternehmern verstehen sich als Nettopreise ausgewiesene Beträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer sowie allfällige zusätzliche Kosten oder, wenn eine Vorausberechnung nicht möglich ist, deren Berechnungsgrundlagen vor Vertragsabschluss mitgeteilt. Transport-, Reise-, Nächtigungs- und sonstige Nebenkosten werden nur nach entsprechender Vereinbarung verrechnet.
(2) Ohne abweichenden Zahlungsplan ist das Entgelt nach Erbringung der geschuldeten Leistung und Zugang einer nachvollziehbaren Rechnung binnen 14 Kalendertagen fällig. Für laufende Mietverhältnisse gelten die vereinbarten Abrechnungsperioden. Anzahlungen, Teilrechnungen und Kautionen setzen eine Vereinbarung über Höhe, Fälligkeit und Zweck voraus.
(3) Die Rechnung ist auf das darin bezeichnete Konto zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung gelten die gesetzlichen Regeln; insbesondere genügt bei Verbrauchern unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Erteilung des Überweisungsauftrags am Fälligkeitstag. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
(4) Nur für Unternehmer: Bei schuldhaftem Zahlungsverzug gelten im Anwendungsbereich der unternehmerischen Zahlungsverzugsbestimmungen Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Maßgeblich ist der am ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahres geltende Basiszinssatz. Ist der Kunde für die Verzögerung nicht verantwortlich, beträgt der Zinssatz 4 Prozent jährlich. Die gesetzliche Betreibungskostenpauschale von 40 Euro kann verlangt werden. Darüber hinausgehende Betreibungskosten sind nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang ersatzfähig; eine doppelte Verrechnung erfolgt nicht.
(5) Für Verbraucher: Verzugszinsen betragen 4 Prozent jährlich. Mahn- und Inkassokosten werden nur verlangt, soweit sie durch einen schuldhaften Zahlungsverzug verursacht, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und zur betriebenen Forderung angemessen sind. Eine unternehmerische Betreibungskostenpauschale wird nicht verrechnet.
(6) Nur für Unternehmer: Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist zulässig, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder mit der betreffenden Forderung rechtlich zusammenhängend sind. Für Verbraucher besteht keine vertragliche Einschränkung ihrer gesetzlichen Aufrechnungsrechte.
(7) Eine vereinbarte Kaution sichert ausschließlich die im Vertrag bezeichneten Ansprüche. STEREO-MEDIA GmbH rechnet sie spätestens binnen 14 Tagen nach Rückgabe und Prüfung der Mietgegenstände ab und erstattet den nicht benötigten Betrag. Für konkret festgestellte, noch nicht abschließend bezifferbare Ansprüche darf nur ein angemessener, begründeter Teil vorläufig einbehalten werden. Der Kunde erhält eine Aufstellung; der verbleibende Betrag wird nach Klärung unverzüglich abgerechnet.
(8) Eine nachträgliche einseitige Preiserhöhung wegen gestiegener Lohn-, Material-, Fremdmiet- oder Transportkosten ist aufgrund dieser AGB nicht zulässig. Gesondert vereinbarte Zusatzleistungen und gesetzliche Ansprüche wegen einer vom Kunden verursachten Behinderung bleiben davon unberührt. Eine Preisgleitung bedarf einer gesonderten, gesetzeskonformen Vereinbarung mit nachvollziehbaren Berechnungsfaktoren.
B. Stornierung durch den Kunden
(1) Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Gewährleistungs- und sonstige Vertragsauflösungsrechte bleiben kostenmäßig nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen. Die folgende Stornoregelung gilt nicht bei einer berechtigten Vertragsauflösung wegen einer Pflichtverletzung von STEREO-MEDIA GmbH und nicht bei höherer Gewalt oder Unmöglichkeit nach § 7.
(2) Nur für Unternehmer: Der Kunde kann die noch nicht erbrachten, terminbezogenen Miet- und Produktionsleistungen durch eine Stornoerklärung in Textform absagen. Bei Zugang mindestens 31 Kalendertage vor dem vereinbarten ersten Leistungsbeginn beträgt die Stornopauschale 25 Prozent, bei Zugang 30 bis 15 Kalendertage davor 50 Prozent, bei Zugang 14 bis 8 Kalendertage davor 75 Prozent und bei Zugang ab 7 Kalendertagen davor 100 Prozent des Nettoentgelts der stornierten, noch nicht erbrachten Leistungen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach dem Vertrag abgerechnet. Maßgeblich ist der im Auftrag festgelegte erste Leistungsbeginn, etwa die erste vereinbarte Planungsetappe, Anlieferung oder der Aufbau, nicht ein einseitig vorverlegter interner Dispositionszeitpunkt.
(3) Nur für Unternehmer: Die Pauschale ist eine Obergrenze. Ersparte Aufwendungen, stornierbare Fremdkosten und durch anderweitigen Einsatz der frei gewordenen Kapazitäten erzielte oder absichtlich nicht erzielte Einnahmen werden angerechnet. STEREO-MEDIA GmbH legt die Abrechnung nachvollziehbar offen. Der Kunde kann jederzeit einen niedrigeren oder fehlenden Ausfall nachweisen; verrechnet wird dann nur der niedrigere Betrag. In der Pauschale enthaltene Dispositions- oder Fremdkosten werden nicht zusätzlich verrechnet. Umsatzsteuer wird nur insoweit angesetzt, als sie für den jeweiligen Betrag gesetzlich geschuldet ist.
(4) Nur für Unternehmer: Für teilweise Stornierungen gilt die Regelung nur für den entfallenden Leistungsteil. Eine Terminverschiebung bedarf einer Einigung über Verfügbarkeit, Anrechnung bereits bezahlter Beträge und tatsächlich anfallende Mehrkosten. Beim Kauf von Waren entsteht aus diesen AGB kein allgemeines Stornorecht; eine freiwillige Vertragsaufhebung ist gesondert zu vereinbaren.
(5) Für Verbraucher: Die unternehmerische Stornostaffel gilt nicht. Bei einer Absage ohne gesetzliches Lösungsrecht richten sich allfällige Zahlungsansprüche nach der Vertragsart und den gesetzlichen Bestimmungen. Bei unterbliebener Werkleistung kann ein Entgeltanspruch insbesondere bestehen, wenn STEREO-MEDIA GmbH leistungsbereit war und durch Umstände auf Seiten des Kunden an der Ausführung gehindert wurde. Ersparnisse, anderweitiger Erwerb und absichtlich versäumter anderweitiger Erwerb werden abgezogen. STEREO-MEDIA GmbH erläutert die Berechnung und erfüllt vor Fälligkeit die Informationspflicht nach § 27a KSchG auch dann, wenn nur ein Teil des Entgelts verlangt wird. Bei Miete gelten insbesondere die gesetzlichen Regeln zur Gebrauchsverhinderung; beim Kauf bedarf eine freiwillige Aufhebung einer Einigung.
C. Leistungsstörungen und Vertragsauflösung
(1) Bei einer wesentlichen, behebbaren Vertragsverletzung, insbesondere ausbleibender fälliger Zahlung oder fehlender vereinbarter Mitwirkung, darf die andere Partei nach erfolgloser angemessener Nachfrist und Androhung der Vertragsauflösung vom betroffenen Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Fälle, in denen eine Nachfrist entbehrlich ist, bleiben unberührt. Eine Gefährdung der Zahlung berechtigt STEREO-MEDIA GmbH nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Zurückhaltung einer Vorleistung oder zur Forderung einer Sicherstellung.
(2) Die finanziellen Folgen richten sich nach dem gesetzlichen Anspruchsgrund. Es gibt weder einen automatischen zusätzlichen Ausfallersatz von 25 Prozent noch eine doppelte Verrechnung von Stornopauschale, vollem Entgelt und Schadenersatz für denselben Ausfall. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet; nicht geschuldete Beträge werden unverzüglich zurückerstattet.
(3) Geringe Besucherzahlen, ausgebliebene Sponsorenzahlungen oder die freiwillige Nichtnutzung vertragsgemäß bereitgestellter Technik begründen für sich allein keinen Entfall des Entgelts. Ob etwa Künstlerausfall, fehlende Genehmigung oder eine behördliche Absage dem Kunden zuzurechnen sind, hängt von Ursache, Vertragsinhalt und gesetzlichen Regeln ab. Eine pauschale Übernahme sämtlicher Veranstaltungsrisiken durch den Kunden wird nicht vereinbart.
D. Gesetzlicher Rücktritt bei Verbrauchergeschäften
(1) Bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht Verbrauchern nach Maßgabe des FAGG grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit Vertragsabschluss, beim Warenkauf mit Erhalt der Ware durch den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten. Bei einer einheitlichen Bestellung mit getrennten Lieferungen beginnt sie mit Erhalt der letzten Ware, bei einer Ware in Teilsendungen mit Erhalt der letzten Teilsendung und bei regelmäßigen Warenlieferungen über einen festgelegten Zeitraum mit Erhalt der ersten Ware.
(2) Der Rücktritt kann durch jede eindeutige Erklärung gegenüber STEREO-MEDIA GmbH, Rosentalerstraße 218, A-9020 Klagenfurt am Wörthersee, E-Mail office@stereo-media.com, Telefon +43 664 2634090, erklärt werden. Die rechtzeitige Absendung genügt. Eine bestimmte Form oder die Verwendung des am Ende dieses Dokuments enthaltenen Muster-Widerrufsformulars ist nicht erforderlich. Bei fehlender gesetzlich erforderlicher Rücktrittsinformation verlängert sich die Frist um zwölf Monate; wird die Information innerhalb dieses Zeitraums nachgeholt, endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach Erhalt der Information.
(3) STEREO-MEDIA GmbH erstattet im Rücktrittsfall erhaltene Zahlungen einschließlich der Kosten der angebotenen günstigsten Standardlieferung unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Erklärung. Mehrkosten einer ausdrücklich gewählten teureren Lieferart werden nicht erstattet. Die Rückzahlung erfolgt mit demselben Zahlungsmittel, sofern nicht ausdrücklich und kostenfrei etwas anderes vereinbart wird. Bei Warenkäufen darf die Rückzahlung bis zum Erhalt der Ware oder eines Rücksendenachweises zurückbehalten werden, außer STEREO-MEDIA GmbH hat die Abholung angeboten.
(4) Waren sind unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Rücktrittserklärung, zurückzugeben oder abzusenden. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Rücksendekosten nur, wenn er darüber ordnungsgemäß vor Vertragsabschluss informiert wurde. Bei nicht normal mit der Post versendbaren Waren wird die Höhe dieser Kosten vor Vertragsabschluss gesondert mitgeteilt; ohne diese Information werden sie dem Verbraucher nicht auferlegt. Die gesetzliche Pflicht zur kostenfreien Abholung bestimmter bei Vertragsabschluss in die Wohnung gelieferter Waren bleibt unberührt. Ersatz für Wertverlust ist nur für einen zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang und nur bei ordnungsgemäßer Rücktrittsbelehrung geschuldet.
(5) Mit einer Dienstleistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist wird auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers begonnen; bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger abzugeben. Bei anschließendem Rücktritt ist ein angemessener anteiliger Betrag für die bis dahin erbrachte Leistung nur geschuldet, wenn die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt wurden. Das Rücktrittsrecht erlischt bei vollständiger Erfüllung einer entgeltlichen Dienstleistung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach ausdrücklicher Zustimmung zum vorzeitigen Beginn und Bestätigung der Kenntnis des Rechtsverlusts bei vollständiger Erfüllung. Die Zustimmung zu diesen AGB ersetzt diese Erklärungen nicht.
(6) Ein gesetzlicher Ausschluss kann insbesondere bei tatsächlich nach Kundenspezifikation angefertigten Waren oder bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen bestehen, für die ein bestimmter Leistungszeitpunkt oder Zeitraum vereinbart wurde. Ein Veranstaltungstermin allein schließt das Rücktrittsrecht bei einem Gerätekauf oder einer bloßen Gerätemiete nicht automatisch aus. STEREO-MEDIA GmbH informiert vor Vertragsabschluss über einen im konkreten Fall einschlägigen Ausschluss. Zwingende Ausnahmen von solchen Ausschlüssen bleiben gewahrt.
(7) Für nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellte digitale Inhalte entfällt ein bestehendes Rücktrittsrecht bei entgeltlichen Verträgen durch den Leistungsbeginn nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung, Bestätigung der Kenntnis des damit verbundenen Rechtsverlusts und Übermittlung der gesetzlich erforderlichen Vertragsausfertigung oder Bestätigung. Sonstige gesetzliche Rücktrittsrechte, insbesondere nach dem KSchG, bleiben unberührt.
§ 4 Urheberrechte, Schutzrechte und Nutzungsrechte
(1) An Konzepten, technischen Planungen, Zeichnungen, Visualisierungen, Licht- und Sounddesigns, Showfiles, Presets, Aufnahmen und anderen Arbeitsergebnissen bestehen Schutzrechte nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Urheberrechte verbleiben beim jeweiligen Urheber; STEREO-MEDIA GmbH räumt Rechte nur in dem Umfang ein, in dem sie darüber verfügen kann.
(2) Der Kunde erhält die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Umfang, Nutzungsdauer und zulässige Weitergabe richten sich nach dem Auftrag. Die vereinbarte Nutzung, erforderliche behördliche Einreichungen, der bestimmungsgemäße Betrieb gekaufter Anlagen und die dafür notwendige Weitergabe an beauftragte Fachpersonen dürfen dadurch nicht vereitelt werden. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung, Wiederverwendung oder Bearbeitung geschützter Planungen bedarf einer entsprechenden Rechteeinräumung. Gesetzlich erlaubte Nutzungen bleiben unberührt.
(3) Offene Projektdateien, Quelldateien, interne Kalkulationen und wiederverwendbare Bibliotheken sind nur geschuldet, wenn ihre Übergabe vereinbart ist. Erforderliche Bedienungs-, Sicherheits- und vertraglich zugesagte Dokumentationen sind davon ausgenommen.
(4) Der Kunde sorgt für die erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen an den von ihm bereitgestellten Inhalten, insbesondere Musik, Logos, Bildnissen, Videos und personenbezogenen Daten. Die Zuständigkeit für Aufführungsrechte und Anmeldungen bei Verwertungsgesellschaften wird nach dem Auftrag bestimmt; ohne Übernahme durch STEREO-MEDIA GmbH obliegt sie dem Veranstalter. Eigene Pflichten von STEREO-MEDIA GmbH bleiben bestehen.
(5) Für Ansprüche Dritter aus schuldhaften Rechtsverletzungen haftet jede Partei nach den gesetzlichen Regeln und § 6. Eine verschuldensunabhängige Freistellung für sämtliche fremden Ansprüche wird nicht vereinbart. Beide Parteien informieren einander über relevante Ansprüche und stimmen zumutbare Abwehrmaßnahmen ab.
(6) Eine Verwendung von Kundennamen, Logos oder Veranstaltungsaufnahmen zu Referenz- oder Werbezwecken ist nicht bereits durch diese AGB gestattet. Sie setzt eine gesonderte Berechtigung und die Einhaltung der Rechte abgebildeter oder aufgenommener Personen sowie des Datenschutzrechts voraus.
§ 5 Gefahrenlagen und sicherheitsbedingte Unterbrechung
(1) Sicherheit hat bei Planung, Auf- und Abbau sowie Betrieb Vorrang. STEREO-MEDIA GmbH darf die von ihr verantworteten Arbeiten und Anlagen bei einer konkreten Gefahr für Personen oder bedeutende Sachwerte oder bei einem verbindlichen Betriebsverbot im erforderlichen Umfang unterbrechen, sichern oder außer Betrieb nehmen. Dies gilt insbesondere bei unzureichender Standsicherheit, unzulässigen Lasten, gefährlicher Stromversorgung, blockierten Fluchtwegen oder kritischen Wetterbedingungen.
(2) Die Maßnahme muss nach Art, Umfang und Dauer erforderlich und verhältnismäßig sein. Soweit ohne Gefährdung möglich, werden die benannte Kontaktperson des Kunden vorher informiert und eine sichere Abhilfe oder Teillösung abgestimmt. Bei unmittelbarer Gefahr darf STEREO-MEDIA GmbH sofort handeln. Anlass, Zeitpunkt und Maßnahmen werden nach Möglichkeit dokumentiert und dem Kunden zeitnah mitgeteilt.
(3) Die Unterbrechung betrifft die eigene technische Leistung. Entscheidungen über Besucherlenkung, Räumung und den Abbruch der Gesamtveranstaltung obliegen dem Veranstalter und den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse. Der Kunde stellt die dafür verantwortliche, jederzeit erreichbare Person sowie eine funktionierende Alarmierungs- und Räumungsorganisation sicher. Gesetzliche Notfallpflichten aller Beteiligten bleiben bestehen.
(4) Eine Wiederaufnahme setzt die Beseitigung der Gefahr, erforderliche Prüfungen und die Freigabe der betroffenen Technik durch die zuständige fachkundige Person voraus. Weder Zeitdruck noch Weisungen des Kunden berechtigen zum Betrieb außerhalb zulässiger Grenzen. Demontage, Absenken und Entfernen von Bauteilen dürfen nur erfolgen, solange dies selbst sicher möglich ist.
(5) Ist eine sichere, rechtmäßige Leistung zum vereinbarten Termin endgültig nicht möglich oder wird eine wesentliche behebbar gewesene Sicherheitsverletzung trotz angemessener Aufforderung nicht behoben, richten sich die Auflösungsrechte nach §§ 3 und 7 und den gesetzlichen Regeln. Die Ausübung gesetzlicher Rücktrittsrechte des Kunden bleibt unberührt.
(6) Kosten und Entgeltfolgen einer Unterbrechung, Sicherung oder Wiederaufnahme richten sich nach ihrer Ursache und den gesetzlichen Regeln gemäß §§ 3 und 7. Vom Kunden verursachte Behinderungen können nach § 13 zu einem angemessenen Zusatzentgelt führen. Bei von STEREO-MEDIA GmbH zu vertretenden Ursachen trägt STEREO-MEDIA GmbH ihre Behebungs- und Wiederaufnahmekosten selbst. Eine Sicherheitsentscheidung begründet für sich allein weder eine volle Zahlungspflicht des Kunden noch einen Haftungsausschluss.
§ 6 Haftung und Versicherung
(1) STEREO-MEDIA GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für eigenes Verschulden und für das Verschulden jener Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient. Das gilt insbesondere für eingesetzte Mitarbeiter und Subunternehmer. Die bloße Bezeichnung als selbstständiger Dienstleister oder eine Empfehlung durch den Kunden ändert eine tatsächlich bestehende Erfüllungsgehilfenstellung nicht.
(2) Für Verbraucher: Die gesetzliche Haftung von STEREO-MEDIA GmbH wird durch diese AGB weder ausgeschlossen noch betragsmäßig beschränkt. Dies gilt auch für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen und für Vermögens- oder Folgeschäden, soweit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Nur für Unternehmer: Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit diese nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Für Schäden aus der Verletzung solcher Pflichten sowie für Sachschäden besteht die gesetzliche Haftung.
(4) Auch gegenüber Unternehmern gelten keine Einschränkungen bei Personenschäden, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei ausdrücklich übernommenen Garantien oder bei zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht. Gewährleistungsansprüche werden durch die Schadenersatzregelung nicht verkürzt.
(5) Vom Kunden verursachte Fehler, Fremdeingriffe, ungeeignete beigestellte Anlagen oder Wetterereignisse schließen die Haftung von STEREO-MEDIA GmbH nicht pauschal aus. Maßgeblich sind die jeweiligen Pflichten, die Verursachung und ein allfälliges Verschulden. Eigene Prüf-, Warn-, Auswahl- und Organisationspflichten bleiben bestehen. Ein Mitverschulden wird nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt; gesetzliche Beweislastregeln bleiben unverändert.
(6) Die Parteien treffen zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung und informieren einander ohne unnötigen Aufschub über erkennbare Schäden und Gefahren. Gesetzliche Ansprüche entfallen nicht allein wegen einer verspäteten Mitteilung; zurechenbar verursachte Mehrschäden sind nach den gesetzlichen Regeln zu beurteilen.
(7) Versicherungsschutz und Haftung sind getrennt zu beurteilen. Eine Versicherungsbestätigung mit dem für den Auftrag relevanten Deckungsumfang kann gesondert angefordert werden. Diese AGB enthalten keine Zusage einer bestimmten Versicherungssumme oder Deckung einzelner Risiken. Selbstbehalte oder Leistungsablehnungen eines Versicherers schränken bestehende Ansprüche nicht ein. Eine Verpflichtung des Kunden zum Abschluss einer Versicherung besteht nur aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder einer gesonderten Vereinbarung über den erforderlichen Schutz.
§ 7 Höhere Gewalt und Unmöglichkeit
(1) Höhere Gewalt bezeichnet ein außergewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das bei Vertragsabschluss auch bei angemessener Sorgfalt nicht vorhersehbar war und dessen Folgen mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden werden konnten. Naturkatastrophen, außergewöhnliche behördliche Verbote oder kriegerische Ereignisse können diese Voraussetzungen erfüllen. Übliche saisonale Witterung, gewöhnliche Geräteausfälle, Personalengpässe oder Lieferprobleme sind nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung höhere Gewalt.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Art, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen der Störung und bemüht sich um zumutbare Abhilfe. Ob die Leistung tatsächlich unmöglich, nur verzögert oder bloß unwirtschaftlicher geworden ist, wird nach dem konkreten Vertrag beurteilt. Eine bloße Kostensteigerung berechtigt nicht automatisch zur Leistungsänderung oder Vertragsauflösung.
(3) Bei vorübergehender Behinderung sind Ersatzlösungen oder eine angemessene Terminverschiebung einvernehmlich zu prüfen. Ist ein bestimmter Veranstaltungstermin für den Vertragszweck wesentlich, muss der Kunde keinen nutzlosen Ersatztermin akzeptieren. Gesetzliche Rechte wegen Verzugs, Unmöglichkeit oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Eine unbegrenzte automatische Verlängerung der Leistungsfrist wird nicht vereinbart.
(4) Wird eine Leistung ohne von einer Partei zu vertretende Ursache endgültig unmöglich, richten sich Leistungs- und Entgeltentfall sowie die Rückabwicklung nach den gesetzlichen Regeln. Nicht geschuldete Vorauszahlungen werden unverzüglich zurückerstattet. Abgrenzbare, vertragsgemäß erbrachte und für den Kunden weiterhin nutzbare Teilleistungen werden nur in dem Umfang vergütet, in dem dafür ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht. Bei unteilbarem Gesamtzweck bleibt eine weitergehende Rückabwicklung möglich.
(5) Bereits entstandene interne Dispositionskosten, Fremdmieten oder nicht mehr stornierbare Lieferantenkosten werden nicht automatisch auf den Kunden überwälzt. Ein Ersatz setzt eine wirksame gesonderte Risikovereinbarung oder einen gesetzlichen Anspruch voraus. Ersparnisse und anderweitige Verwertung sind zu berücksichtigen. Eine Stornopauschale oder zusätzliche Ausfallstrafe fällt in den Fällen dieses Paragraphen nicht allein wegen des Ereignisses an.
(6) Ist ausschließlich die Nutzung oder Durchführung auf Seiten des Kunden verhindert, obwohl STEREO-MEDIA GmbH vertragsgemäß leisten kann, gelten die für die jeweilige Vertragsart vorgesehenen gesetzlichen Regeln. Bei Werkleistungen ist insbesondere die gesetzliche Anrechnung von Ersparnissen und anderweitigem Erwerb zu beachten. Bei Mietleistungen bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf Mietzinsminderung oder Mietzinsbefreiung bei Unbrauchbarkeit, einschließlich der Regeln über außerordentliche Zufälle, ausdrücklich erhalten.
(7) Schadenersatz setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Höhere Gewalt befreit nicht von der Verantwortung für eine schuldhaft mangelhafte Vorbereitung, unterlassene Warnung oder vermeidbare Schadensvergrößerung. Für Sicherheitsmaßnahmen gilt ergänzend § 5.
§ 8 Datenschutz und Informationssicherheit
(1) Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. STEREO-MEDIA GmbH stellt die gesetzlich erforderlichen Informationen über Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte gesondert zur Verfügung. Die Zustimmung zu diesen AGB ist keine pauschale datenschutzrechtliche Einwilligung und keine Zustimmung zu Werbung.
(2) Beide Parteien dürfen Kontaktdaten, Teilnehmerdaten und Bild- oder Tonmaterial nur bei bestehender Rechtsgrundlage übermitteln und verarbeiten. Soweit STEREO-MEDIA GmbH personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, werden vor Beginn die erforderlichen Vereinbarungen über die Auftragsverarbeitung getroffen. Eine eigenständige datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) Vertrauliche Projektunterlagen und Zugangsdaten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Kunde bewahrt eine Sicherung seiner angelieferten Medien und Showdaten auf; STEREO-MEDIA GmbH trifft die im Rahmen ihrer Leistungen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Eine dauerhafte Archivierung nach Projektende ist nur bei Vereinbarung geschuldet. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Löschpflichten bleiben bestehen.
(4) Dateiformate, Übergabetermine, Freigabeversionen und Zuständigkeiten für Backups, Aufzeichnungen und Livestreams werden projektbezogen abgestimmt. Änderungen an freigegebenen Inhalten sind kenntlich zu machen. Eine verspätete Anlieferung begründet keine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden; technisch notwendiger Zusatzaufwand richtet sich nach §§ 2 und 13. Für Datenverluste gilt § 6.
§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl
(1) Die Leistungen werden am vereinbarten Ort erbracht. Bei Veranstaltungstechnik ist dies insbesondere der vereinbarte Veranstaltungs- oder Montageort; bei Selbstabholung oder Rückgabe der vereinbarte Lagerstandort. Ohne Vereinbarung richten sich Erfüllungsort und Zahlungsort nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Nur für Unternehmer: Für Streitigkeiten aus dem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt am Wörthersee vereinbart, soweit keine zwingende ausschließliche Zuständigkeit entgegensteht. Die gesetzlichen und unionsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung bleiben maßgeblich.
(3) Für Verbraucher: Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände. Durch diese AGB wird kein zusätzlicher oder ausschließlicher Gerichtsstand in Klagenfurt begründet.
(4) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern führt diese Rechtswahl nicht dazu, dass ihnen der Schutz zwingender Bestimmungen entzogen wird, der ihnen nach dem ohne Rechtswahl anzuwendenden Recht, insbesondere am gewöhnlichen Aufenthalt nach den einschlägigen Kollisionsregeln, zusteht.
§ 10 Teilunwirksamkeit, Textform und Rangverhältnis
(1) Ist eine Bestimmung unwirksam, richtet sich die Fortgeltung des übrigen Vertrags nach dem Gesetz. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Regeln. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel oder Reduktion auf einen gerade noch zulässigen Inhalt wird nicht vereinbart.
(2) Zur Dokumentation sollen Bestellungen, Änderungen und Mitteilungen in Textform erfolgen. Textform bedeutet eine lesbare, dauerhaft speicherbare Erklärung mit erkennbarem Absender, insbesondere per E-Mail; eine qualifizierte elektronische Signatur ist dafür nicht erforderlich. Soweit diese AGB für Unternehmer ausdrücklich Textform verlangen, genügt diese Form. Individuell vereinbarte Abweichungen und gesetzlich formfrei wirksame Erklärungen bleiben möglich.
(3) Gegenüber Verbrauchern wird die Wirksamkeit formloser Erklärungen von STEREO-MEDIA GmbH oder ihrer Vertreter nicht ausgeschlossen. Für gesetzlich formfreie Erklärungen des Verbrauchers, insbesondere einen Rücktritt nach dem FAGG, gilt kein Text- oder Schriftformzwang. Vertretungsbefugnisse richten sich nach den gesetzlichen Regeln; eine pauschale Beschränkung auf Erklärungen der Geschäftsführung besteht nicht.
(4) Zwingendes Recht hat Vorrang. Im Übrigen gehen individuelle Vereinbarungen diesen AGB und besondere Regelungen für die jeweilige Vertragsart den allgemeinen Regelungen vor. Die besonderen Verbraucherregelungen bleiben vorrangig. Widersprechende Auftragsbestätigungen ändern einen bereits geschlossenen Vertrag nicht einseitig. Fremde Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn ihre Einbeziehung vereinbart wurde.
(5) Die Vertragssprache ist Deutsch, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die bloße Beteiligung mehrerer Veranstalter, Agenturen oder Dienstleister macht diese nicht automatisch zu Vertragspartnern oder Gesamtschuldnern. Eine Haftung setzt eine entsprechende Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage voraus.
§ 11 Geltungsbereich der besonderen Bedingungen nach Vertragsart
(1) § 12 gilt für Mietverträge über Veranstaltungstechnik einschließlich Zubehör. § 13 gilt für Werkleistungen, insbesondere vereinbarte technische Produktionen, Montagen und Installationen. § 14 gilt für den Kauf beweglicher Sachen. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Leistungsinhalt, nicht allein nach der Bezeichnung des Angebots.
(2) Bei gemischten Verträgen gelten die besonderen Regelungen für rechtlich und wirtschaftlich trennbare Leistungsteile entsprechend. Bei einer unteilbaren Gesamtleistung bleiben die für den Gesamtvertrag maßgeblichen gesetzlichen Regeln anwendbar.
(3) Eine unentgeltliche Leihe oder Teststellung ist ausdrücklich als solche zu vereinbaren und richtet sich nach den gesetzlichen Leihregeln. Die Sicherheits- und Sorgfaltspflichten dieser AGB gelten ihrem Zweck entsprechend; Mietentgelt und Mietstornopauschalen entstehen dadurch nicht. Ein Kaufvertrag folgt aus einer Teststellung nur aufgrund einer gesonderten Einigung.
§ 12 Besondere Bedingungen bei Mietverträgen über Veranstaltungstechnik
A. Vertragsgegenstand und Nutzung
(1) Die Gegenstände bleiben Eigentum von STEREO-MEDIA GmbH oder des jeweiligen berechtigten Eigentümers. Der Kunde erhält für die vereinbarte Dauer das Nutzungsrecht am vereinbarten Ort und für den vereinbarten Zweck. Mietbeginn, Rückgabetermin, Umfang einer Betreuung und allfällige Transportleistungen werden im Auftrag festgelegt.
(2) STEREO-MEDIA GmbH übergibt die Gegenstände in einem für den vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand mit den erforderlichen Bedienungs- und Sicherheitsinformationen. Der Kunde setzt nur entsprechend unterwiesene und, soweit erforderlich, qualifizierte Personen ein. STEREO-MEDIA GmbH weist auf besondere Bedienungsvoraussetzungen rechtzeitig hin.
(3) Untervermietung, Weitergabe oder Standortverlagerung bedürfen der Zustimmung von STEREO-MEDIA GmbH. Bei einer erkennbar vereinbarten Überlassung an einen bestimmten Veranstalter ist die dafür notwendige Nutzung durch diesen umfasst. Eingriffe in Hardware, Firmware, Netzwerke, Verkabelung, Anschlagmittel oder Schutzvorrichtungen sind ohne Freigabe unzulässig. Gesetzlich zulässige Notmaßnahmen bleiben möglich.
(4) Fehlfunktionen und Schäden sind ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Bei Sicherheitsrisiken ist die Nutzung sofort einzustellen. STEREO-MEDIA GmbH erhält eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Abhilfe, soweit dies angesichts des vereinbarten Termins sinnvoll und zumutbar ist. Mietzinsminderungs-, Auflösungs- und sonstige gesetzliche Rechte bleiben bestehen; sie setzen kein Verschulden von STEREO-MEDIA GmbH voraus.
B. Obhut, Rückgabe und Reinigung
(1) Während seiner tatsächlichen Obhut schützt der Kunde die Technik mit zumutbaren Maßnahmen gegen Diebstahl, unbefugte Benutzung, Beschädigung und vorhersehbare Witterungseinflüsse. Obhut und Bedienungsverantwortung gehen nicht schon deshalb auf ihn über, weil STEREO-MEDIA GmbH betreute Technik am Veranstaltungsort verwendet. Abweichende Bewachungsleistungen und Übergabezeitpunkte sind konkret zu vereinbaren.
(2) Die Rückgabe erfolgt am vereinbarten Ort und Termin einschließlich Zubehör und Verpackungen. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist kein Schaden. Zusätzliche Reinigung wird nur bei über die gewöhnliche Nutzung hinausgehender, vom Kunden zu vertretender Verschmutzung nach dem erforderlichen angemessenen Aufwand verrechnet; eine vertraglich eingeschlossene Reinigung wird nicht nochmals berechnet.
(3) Bei verspäteter Rückgabe ist ein gesetzlich geschuldetes Benützungsentgelt nach der Dauer der tatsächlichen Vorenthaltung und dem vereinbarten Mietpreis zu bemessen. Weitergehender Schadenersatz setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus; Benützungsentgelt, ersparte Kosten und Ersatzleistungen werden angerechnet. Eine automatische mehrfache Tagesmiete oder Vertragsstrafe wird nicht vereinbart. Eine nicht zu vertretende Rückgabeverhinderung wird nach den gesetzlichen Regeln beurteilt.
(4) Übergabe und Rückgabe sollen gemeinsam dokumentiert werden. Eine Empfangsbestätigung ohne technische Prüfung ist kein abschließendes Anerkenntnis der Mangelfreiheit; umgekehrt begründet das Fehlen eines gemeinsamen Protokolls keine Vermutung zulasten des Kunden. Festgestellte Schäden werden nachvollziehbar mitgeteilt.
C. Genehmigungen, Bühnen, LED-Walls und Rigging
(1) Der Kunde beschafft als Veranstalter die veranstaltungsbezogenen Genehmigungen und stellt behördliche Auflagen rechtzeitig zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich von STEREO-MEDIA GmbH übernommen wurden. STEREO-MEDIA GmbH verantwortet die fachgerechte Planung und Ausführung ihrer beauftragten technischen Leistungen einschließlich der dafür geschuldeten Nachweise. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten werden durch diese Aufgabenverteilung nicht aufgehoben.
(2) Der Kunde stellt einen geeigneten Aufbauplatz und zutreffende verfügbare Angaben über Untergrund, Tragfähigkeit, Gefälle, Einbauten, Leitungen und Anschlagpunkte bereit. Bei Flächen über Tiefgaragen, Dächern, Decken oder anderen Tragwerken sind die für die Lastfreigabe erforderlichen Nachweise rechtzeitig zu beschaffen. STEREO-MEDIA GmbH gibt dafür ihre relevanten Lasten und Anforderungen bekannt und prüft die für ihre Leistung erkennbaren Risiken fachgerecht. Fehlende Freigaben dürfen nicht durch bloße Annahmen ersetzt werden.
(3) Abmessungen, Nutzlasten, Ballastierung, Verankerungen und zulässige Betriebszustände ergeben sich aus den für die konkrete Konstruktion maßgeblichen Planungen, Herstellerunterlagen, statischen Nachweisen und behördlichen Vorgaben. Visualisierungen ersetzen keine Statik oder Ausführungsfreigabe. Der Kunde darf Ballast, Aussteifungen, Abspannungen oder Anschlagmittel nicht verändern und keine zusätzlichen Banner, Planen, Werbeflächen, Lautsprecher, Leuchten oder sonstigen Lasten ohne fachliche Freigabe anbringen lassen.
(4) Bei Outdoor-Einsätzen werden vor Betriebsbeginn die anlagenspezifischen Wind- und Wettergrenzen, Mess- und Beobachtungsverfahren, Vorwarnstufen, notwendigen Vorlaufzeiten sowie Maßnahmen für Betrieb, Unterbrechung und Sicherung festgelegt und den zuständigen Personen mitgeteilt. Es gibt keine allgemein für sämtliche Bühnen, LED-Walls oder Traversensysteme geltende Windgeschwindigkeit. Maßgeblich sind auch Böen, Aufstellort, Aufbauzustand und die jeweils vorhandenen Windangriffsflächen.
(5) Der Kunde organisiert die veranstaltungsweite Wetterbeobachtung, Alarmierung und erforderliche Räumung. STEREO-MEDIA GmbH benennt für von ihr betreute Anlagen eine technische Kontaktperson und überwacht während ihrer vereinbarten Betreuungszeiten die für den Betrieb dieser Anlagen maßgeblichen Bedingungen. Für Zeiten ohne Betreuung und bei reiner Gerätemiete benennt der Kunde eine unterwiesene verantwortliche Person. Ist der sichere Betrieb nur mit Fachbetreuung möglich, darf die Anlage ohne diese Betreuung nicht betrieben werden. Die Abstimmung entbindet keine Partei von eigenen gesetzlichen Sicherheitspflichten.
(6) Sicherungsmaßnahmen sind so rechtzeitig einzuleiten, dass sie vor Eintritt unzulässiger Zustände abgeschlossen werden können. Das Absenken einer LED-Wall, Entfernen von Verkleidungen oder Sichern einer Bühne ist nur entsprechend der konkreten Betriebsanweisung und durch befugte Personen zulässig. Bei Gewitter, Starkregen, Überflutung, Schnee, Eis oder sonstigen Gefahren sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Abbau unter bereits gefährlichen Bedingungen darf nicht verlangt werden.
(7) Arbeits- und Gefahrenbereiche werden während Auf- und Abbau gegen unbefugten Zutritt gesichert. Die Parteien legen die Zuständigkeit für Absperrungen und Bewachung ihrer Bereiche im Ablaufplan fest. Der Kunde hält die Besucher von gesperrten Bereichen fern; STEREO-MEDIA GmbH sichert die von ihr geschaffenen arbeitsbedingten Gefahren. Freigaben für Publikumsbetrieb erfolgen erst nach den erforderlichen Kontrollen.
D. Stromversorgung und technische Voraussetzungen
(1) STEREO-MEDIA GmbH teilt Anschlusspunkte, Leistungsbedarf und erforderliche Schutzmaßnahmen rechtzeitig mit. Soweit der Kunde die Einspeisung bereitstellt, sorgt er für eine geeignete, fachgerecht errichtete und überprüfte Versorgung einschließlich der erforderlichen Erdungs-, Schutz- und Potentialausgleichsmaßnahmen nach den am Einsatzort geltenden Vorgaben. Prüfungen und Anschlüsse, die Fachpersonen vorbehalten sind, werden durch solche ausgeführt.
(2) Die Verantwortungsgrenze zwischen bereitgestellter Einspeisung und der von STEREO-MEDIA GmbH errichteten Verteilung wird abgestimmt. STEREO-MEDIA GmbH führt die in ihrem Bereich erforderlichen Prüfungen durch und nimmt erkennbar unsichere Anschlüsse nicht in Betrieb. Generatorbetrieb, Netzumschaltungen, gemeinsame Nutzung mit Fremdgewerken und Notstromversorgung bedürfen einer technischen Abstimmung. Eine unterbrechungsfreie Versorgung oder Redundanz ist nur geschuldet, soweit vereinbart oder für die geschuldete sichere Leistung erforderlich.
(3) Fremde Verbraucher, Einspeisungen oder Steuergeräte dürfen nicht ohne technische Freigabe angeschlossen werden. Störungen werden unverzüglich gemeldet. Für Ausfälle und Schäden gilt die verursachungs- und verschuldensbezogene Regelung des § 6; der Kunde haftet nicht pauschal für jeden Stromausfall.
E. Lärm und Veranstaltungsbetrieb
(1) Der Kunde stellt veranstaltungsbezogene Lautstärkegrenzen, Betriebszeiten und behördliche Auflagen rechtzeitig bereit. STEREO-MEDIA GmbH hält die für ihre Leistung maßgeblichen Vorgaben ein und darf unzulässige Lautstärkeforderungen ablehnen. Gesetzlich erforderliche Schutzmaßnahmen sind unabhängig von einem Wunsch nach höherer Lautstärke einzuhalten.
(2) Umfang einer gesonderten Schallmessung, Dokumentation oder Lärmschutzplanung wird vereinbart. Ein Verzicht auf zusätzliche Leistungen befreit keine Partei von gesetzlichen Pflichten und stellt STEREO-MEDIA GmbH nicht pauschal von Ansprüchen Dritter frei. Unterbrechungen wegen Lärmauflagen werden nach Ursache und den §§ 5 bis 7 beurteilt.
F. Schäden an Mietgegenständen
(1) Der Kunde haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden und für Personen, deren Verhalten ihm gesetzlich zuzurechnen ist. Eine verschuldensunabhängige Haftung für sämtliche Besucher, unbekannte Dritte, Diebstahl oder Wetterereignisse wird nicht vereinbart. Normale Abnutzung, anfängliche Mängel sowie von STEREO-MEDIA GmbH zu vertretende Schäden gehen nicht zu seinen Lasten.
(2) Bei ersatzpflichtigen Schäden sind die erforderlichen angemessenen Reparaturkosten maßgeblich. Bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden richtet sich der Ersatz nach dem Wert eines gleichwertigen Gegenstands unter Berücksichtigung von Alter, Zustand, Restwert und einer allfälligen Wertverbesserung. Eine automatische Verrechnung des Neupreises erfolgt nicht. Nutzungsausfälle sind nur bei bestehendem gesetzlichen Anspruch und ohne Doppelersatz ersatzfähig.
(3) Diebstahl und vergleichbare Vorfälle sind STEREO-MEDIA GmbH unverzüglich mitzuteilen und, soweit sachlich geboten, bei der Polizei anzuzeigen. Versicherungsleistungen werden auf denselben Schaden angerechnet. Eine Kaution ist keine Versicherung und begrenzt einen berechtigten Anspruch nicht automatisch auf ihre Höhe.
§ 13 Besondere Bedingungen bei Werkverträgen über Produktion, Aufbau und Durchführung
A. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Bei Werkleistungen schuldet STEREO-MEDIA GmbH den vereinbarten Erfolg, beispielsweise eine vertragsgemäß funktionsfähige Installation, einen fachgerechten Bühnenaufbau oder die vereinbarte technische Produktion. Eine Abrechnung nach Stunden oder Tagen beseitigt diese Erfolgspflicht nicht. Bei tatsächlich vereinbarten bloßen Dienstleistungen richtet sich der Leistungsinhalt nach dem jeweiligen Vertrag.
(2) Planungsstände, Schnittstellen zu Fremdgewerken, technische Freigaben und Proben werden nach dem Projekt abgestimmt. STEREO-MEDIA GmbH weist auf erkennbare ungeeignete Beistellungen, Pläne oder Anweisungen hin. Auch eine Freigabe durch den Kunden ersetzt keine geschuldete fachliche Prüfung oder Warnung.
(3) Kostenvoranschläge und Pauschalpreise richten sich nach ihrer Vereinbarung. Gegenüber Verbrauchern ist die Richtigkeit eines Kostenvoranschlags gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wurde; seine Erstellung ist nur bei vorherigem Hinweis entgeltlich. Bei einem ausdrücklich unverbindlichen Kostenvoranschlag wird eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung unverzüglich angezeigt. Die gesetzlichen Folgen, insbesondere das Rücktrittsrecht des Kunden und der Verlust nicht rechtzeitig angezeigter Mehrforderungen, bleiben bestehen.
B. Mitwirkung, Wartezeiten und Zusatzleistungen
(1) Der Kunde ermöglicht den vereinbarten Zugang einschließlich geeigneter Zufahrten, Ladezonen und Montageflächen und stellt die ausdrücklich übernommenen Hilfsmittel, etwa Stapler, Kran oder qualifizierte Ladehilfe, rechtzeitig bereit. Er informiert über Zufahrtsbeschränkungen, Bodenlasten, Anlieferfenster, Fluchtwege und andere bekannte örtliche Einschränkungen. STEREO-MEDIA GmbH benennt ihren konkreten Bedarf rechtzeitig.
(2) Die Parteien benennen erreichbare Ansprechpartner und deren Entscheidungsbefugnisse. Benötigte Entscheidungen und Freigaben sind innerhalb der vereinbarten oder nach den Umständen angemessenen Fristen zu erteilen. Schweigen gilt nicht automatisch als Freigabe oder Bestellung.
(3) Wird eine leistungsbereite STEREO-MEDIA GmbH durch Umstände auf Seiten des Kunden behindert, können nach den gesetzlichen Regeln Ansprüche wegen Wartezeiten, zusätzlicher Anfahrten, Umplanung oder verlängertem Personal- und Geräteeinsatz entstehen. STEREO-MEDIA GmbH informiert über die Behinderung und die absehbaren Folgen und dokumentiert Ursache, Dauer, eingesetzte Mittel und zumutbare Schadensminderung. Es werden nur erforderliche, angemessene und nicht bereits vom Preis erfasste Aufwendungen oder Entgelte verrechnet; Ersparnisse und anderweitige Einsätze werden angerechnet.
(4) Vereinbarte Stunden-, Tages- und Gerätesätze sind Berechnungsgrundlage. Fehlen solche Sätze, richtet sich ein gesetzlich geschuldeter Betrag nach dem angemessenen Aufwand. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Reisekosten und Mindestverrechnungszeiten werden nur aufgrund einer vorab transparenten Vereinbarung verrechnet. Ein Personalstundensatz gilt für die tatsächlich vereinbarte Zahl von Personen; Pausen und Reisezeiten sind nur entsprechend der Vereinbarung abrechenbar.
(5) Zusatzwünsche werden nach § 2 vereinbart. Bei akuter Gefahr darf STEREO-MEDIA GmbH erforderliche Maßnahmen nach § 5 auch ohne vorherige Freigabe treffen. Daraus folgt keine unbeschränkte Kostenvollmacht; eine Kostentragung setzt eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage voraus. Gegenüber Verbrauchern werden Informations- und Zustimmungspflichten für Zusatzentgelte eingehalten.
(6) Eine Behinderung verlängert Termine nur im tatsächlich erforderlichen und rechtlich zulässigen Umfang. Bei einem wesentlichen Veranstaltungstermin gelten § 7 und die gesetzlichen Leistungsstörungsrechte. Eine von STEREO-MEDIA GmbH verursachte Verzögerung wird nicht dem Kunden zugerechnet.
C. Übergabe, Prüfung und Mängel
(1) Fertiggestellte Leistungen werden nach Möglichkeit gemeinsam geprüft und mit offenen Punkten dokumentiert. Eine bloße Probe, Inbetriebnahme, Nutzung aus Zeitdruck oder unterlassene Beanstandung gilt nicht als pauschale Bestätigung der Mangelfreiheit oder als Verzicht auf Rechte. Eine vertraglich vereinbarte Abnahme ändert zwingende Gewährleistungsrechte nicht.
(2) Der Kunde soll erkennbare Störungen zeitnah mitteilen, damit Abhilfe während der Produktion möglich bleibt. Verbraucher trifft keine unternehmerische Untersuchungs- oder Rügepflicht. Nur bei unternehmerischen Geschäften, die gesetzlich unter die kaufrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht fallen, insbesondere die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen, gilt § 377 in Verbindung mit § 381 UGB. Die Regelung gilt nicht pauschal für sämtliche Werk- oder Betreuungsleistungen.
(3) Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach den vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Eigenschaften. Auch gestalterische Abweichungen können bei entsprechendem Vertragsinhalt Mängel sein. Normale nutzungsbedingte Abnutzung und erst nach ordnungsgemäßer Leistung durch unsachgemäße Eingriffe verursachte Schäden sind für sich keine anfänglichen Mängel.
D. Auf- und Abbau sowie Personal
(1) Auf- und Abbau erfolgen innerhalb der vereinbarten Zeitfenster und unter sicheren Bedingungen. Der Kunde stellt die in seinen Bereich fallenden Zugänge und Flächen bis zum Abschluss der Arbeiten zur Verfügung. Publikum, Fremdgewerke und Lieferverkehr sind so zu koordinieren, dass sichere Arbeitsbereiche bestehen. STEREO-MEDIA GmbH verantwortet ihre Arbeitsorganisation, Sicherung ihrer Arbeitsstellen und fachgerechte Montage.
(2) STEREO-MEDIA GmbH leitet ihr eingesetztes Personal fachlich und organisatorisch. Der Kunde kann das vereinbarte Ergebnis und organisatorische Schnittstellen abstimmen, jedoch keine rechtswidrigen oder gefährlichen Arbeitsweisen verlangen. Arbeitgeberpflichten, Qualifikationen, Arbeits- und Ruhezeiten richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Eine tatsächliche Arbeitskräfteüberlassung ist gesondert unter Beachtung der dafür geltenden Vorschriften zu vereinbaren; sie wird durch diese AGB nicht fingiert oder ausgeschlossen.
(3) Der Kunde und seine Dienstleister dürfen keine eigenmächtigen Umbauten oder Demontagen an den von STEREO-MEDIA GmbH verantworteten Anlagen durchführen. Eine Freigabe zur Nutzung ist keine Freigabe zur Veränderung der Konstruktion. Der Abbau beginnt erst nach sicherer Freigabe der Arbeitsbereiche und ist bei gefährlichen Bedingungen nach § 5 zu unterbrechen.
E. Gewährleistung und Haftung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Nach dem ABGB beträgt die Gewährleistungsfrist für bei Übergabe vorhandene Sachmängel grundsätzlich zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung der konkreten Leistung. Eine vorübergehend aufgestellte Bühne oder technische Anlage ist nicht allein wegen ihrer Montage automatisch eine unbewegliche Sache. Die zusätzliche gesetzliche Verjährungsfrist von drei Monaten sowie die besonderen Regeln für Rechtsmängel bleiben erhalten.
(2) Der Kunde kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst Verbesserung oder Austausch und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Preisminderung oder Vertragsauflösung verlangen. Art und Zeitpunkt der Abhilfe müssen auch den vereinbarten Veranstaltungszweck berücksichtigen. Eine ausschließlich nach dem Termin mögliche Nachbesserung beseitigt gesetzliche Rechte wegen einer für diesen Termin geschuldeten mangelhaften Leistung nicht rückwirkend.
(3) Bei Verbraucherverträgen über herzustellende bewegliche Waren oder digitale Leistungen gilt das VGG, soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist; ergänzend gelten die entsprechenden Verbraucherregelungen des § 14. Gesetzliche Vermutungs-, Verjährungs- und Rückgriffsregeln werden nicht verkürzt. Für Schadenersatz und Erfüllungsgehilfen gilt ausschließlich die einheitliche Regelung des § 6.
§ 14 Besondere Bedingungen bei Kaufverträgen über Neu- und Gebrauchtgeräte
A. Vertragsabschluss und Eigentumsvorbehalt
(1) Der Kaufvertrag kommt nach § 2 zustande. Vereinbarte Eigenschaften, Zubehör, Zustand, bekannte Abnutzung und allfällige Einschränkungen gebrauchter Geräte werden im Angebot beschrieben. Die Bezeichnung „gebraucht“ oder „wie besichtigt“ ersetzt keine konkrete Beschreibung und keinen gesetzlich erforderlichen gesonderten Hinweis auf Abweichungen.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der betreffenden Ware bleibt diese unter Eigentumsvorbehalt. Der Vorbehalt sichert keine davon unabhängigen Forderungen aus anderen Geschäften. Vor Eigentumsübergang bedürfen Verpfändung oder sicherungsweise Verfügung der Zustimmung von STEREO-MEDIA GmbH; gesetzlich zulässige Verfügungen bleiben unberührt. Über Zugriffe Dritter informiert der Kunde ohne unnötigen Aufschub.
(3) Eine Rücknahme setzt einen bestehenden Herausgabeanspruch voraus. Zahlungsverzug berechtigt nicht zur eigenmächtigen Wegnahme oder zum Betreten fremder Räume. Rücktritt und Rückabwicklung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; zurückgenommene Werte und geleistete Zahlungen werden ordnungsgemäß abgerechnet.
B. Lieferung und Gefahrübergang
(1) Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Ist beim Verbraucherkauf kein anderer Termin vereinbart, erfolgt die Lieferung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Vertragsabschluss. Bei Verzögerung wird der Kunde unverzüglich informiert. Gesetzliche Rücktrittsrechte nach angemessener Nachfrist sowie Fälle, in denen eine Nachfrist entbehrlich ist, bleiben bestehen.
(2) Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Kunden, sofern sie nicht bereits vereinbart wurden. Zusätzliche Versandkosten werden ohne Zustimmung nicht verrechnet. Transportkosten und ein allfälliger Montageumfang ergeben sich aus dem Auftrag.
(3) Nur für Unternehmer: Beim vereinbarten Versandkauf geht die Gefahr zufälligen Verlusts oder zufälliger Beschädigung mit Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an den Beförderer über, wenn STEREO-MEDIA GmbH lediglich die Versendung schuldet. Bei vereinbarter Lieferung durch STEREO-MEDIA GmbH oder einer geschuldeten Montage richtet sich der Gefahrübergang nach der vereinbarten Leistung und den gesetzlichen Regeln. Eigenes Verschulden, insbesondere bei Verpackung oder Auswahl, bleibt zurechenbar.
(4) Für Verbraucher: Bei Übersendung geht die Gefahr erst mit Ablieferung an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten über. Nur wenn der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag schließt und dabei keine von STEREO-MEDIA GmbH vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit nutzt, geht die Gefahr bereits mit Aushändigung an diesen Beförderer über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt davon unberührt.
C. Gewährleistung und Mängelanzeige
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Für neue und gebrauchte bewegliche Waren wird durch diese AGB keine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von grundsätzlich zwei Jahren vereinbart. Bei Verbrauchern ist eine Verkürzung für gebrauchte Waren auf ein Jahr nur aufgrund einer tatsächlich im Einzelnen ausgehandelten gesonderten Vereinbarung möglich; diese AGB bewirken eine solche Verkürzung nicht.
(2) Nur für Unternehmer: Im gesetzlichen Anwendungsbereich des § 377 UGB ist die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen; dabei erkennbare Mängel sind binnen angemessener Frist anzuzeigen. Später hervorkommende Mängel sind ebenfalls binnen angemessener Frist nach Entdeckung anzuzeigen. Bei unterlassener Anzeige treten ausschließlich die gesetzlichen Rechtsfolgen und Ausnahmen ein. Eine starre Fünftagesfrist und ein darüber hinausgehender pauschaler Verlust aller Ansprüche werden nicht vereinbart.
(3) Für Verbraucher besteht keine kaufmännische Untersuchungs- oder Rügepflicht. Beim Warenkauf nach dem VGG wird für einen innerhalb eines Jahres ab Übergabe hervorkommenden Mangel grundsätzlich vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war, sofern dies nicht mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist. Für digitale Elemente und fortlaufend bereitzustellende digitale Leistungen gelten die jeweils besonderen gesetzlichen Beweislastregeln.
(4) Der Kunde hat nach den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch; gesetzliche Grenzen wegen Unmöglichkeit oder unverhältnismäßigen Aufwands bleiben maßgeblich. Preisminderung oder Vertragsauflösung können verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere bei verweigerter oder nicht rechtzeitiger Abhilfe, schwerwiegenden Mängeln oder sonstiger gesetzlich anerkannter Unzumutbarkeit. Bei bloß geringfügigen Mängeln besteht kein Recht auf Vertragsauflösung. STEREO-MEDIA GmbH hat kein allgemeines Recht, einseitig eine Preisminderung anstelle geschuldeter Abhilfe durchzusetzen.
(5) Verbesserung oder Austausch erfolgen innerhalb angemessener Frist und ohne die gesetzlich unzulässigen erheblichen Unannehmlichkeiten für den Kunden. Erforderliche Versand-, Arbeits-, Material- sowie gesetzlich geschuldete Aus- und Einbaukosten trägt STEREO-MEDIA GmbH. Der Kunde stellt die Ware zur Prüfung und Abhilfe zur Verfügung. Eine vorherige Abstimmung erleichtert den Ablauf, ist aber keine zusätzliche Voraussetzung gesetzlicher Ansprüche. Eine generelle Rücksendung auf Kosten des Kunden wird nicht verlangt.
(6) Gewöhnlicher Verschleiß entsprechend der geschuldeten Haltbarkeit ist kein Mangel. Schäden durch nachträglichen Fehlgebrauch, falschen Anschluss oder Fremdeingriffe sind nur insoweit von der Gewährleistung ausgenommen, als darin tatsächlich die Ursache liegt. Auch Leuchtmittel, Akkus und andere Verschleißteile können bereits bei Übergabe mangelhaft sein. Ein Fremdeingriff führt nicht zum pauschalen Verlust sämtlicher Ansprüche.
(7) Gesetzliche Verjährungsfristen bleiben erhalten. Für Sachmängel besteht insbesondere die zusätzliche dreimonatige Verjährungsfrist nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist; für Rechtsmängel und fortlaufende digitale Leistungen gelten die besonderen gesetzlichen Regeln. Herstellergarantien ergänzen die Ansprüche gegen STEREO-MEDIA GmbH und ersetzen oder beschränken sie nicht.
(8) Für Verbraucherkaufverträge, die ab 1. Oktober 2026 geschlossen werden und dem VGG unterliegen, gilt zusätzlich die bereits kundgemachte gesetzliche Regelung: Wird im Rahmen der Gewährleistung eine Verbesserung zur Herstellung des mangelfreien Zustands vorgenommen, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr. STEREO-MEDIA GmbH informiert vor der Abhilfe über das gesetzliche Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch und die mögliche Fristverlängerung. Ein Austausch durch eine überholte Ware erfolgt in diesen Fällen nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers. Weitergehende zwingende Rechte bleiben unberührt.
D. Schadenersatz und Produkthaftung
(1) Für Schadenersatz gilt § 6. Gesetzliche Produkthaftungsansprüche bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich uneingeschränkt bestehen. Sie werden weder pauschal auf Verbraucher im Sinne des KSchG beschränkt noch gegenüber Unternehmern generell ausgeschlossen. Auch für weiterverarbeitete oder eingebaute Produkte wird kein pauschaler Ausschluss vereinbart.
(2) Sicherheitswarnungen und Rückrufe werden nach den gesetzlichen Vorgaben behandelt. Der Kunde beachtet rechtmäßig erforderliche Maßnahmen und informiert bei Weitergabe betroffener Geräte nach Maßgabe seiner gesetzlichen Pflichten. Diese Mitwirkung begründet keine Übernahme der gesetzlichen Pflichten von Hersteller, Importeur oder Händler.
E. Software, digitale Elemente und Dokumentation
(1) Für mitgelieferte Software und digitale Inhalte gelten die vor Vertragsabschluss wirksam einbezogenen Lizenzbedingungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen. STEREO-MEDIA GmbH stellt sicher, dass die für den vereinbarten Gebrauch erforderlichen Rechte vermittelt werden. Zwingende Nutzungsrechte, gesetzlich erlaubte Sicherungskopien und zulässige Weiterveräußerungen werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen.
(2) Erforderliche Anleitungen, Sicherheitsinformationen, Zugangsdaten und die vereinbarte Dokumentation werden mitgeliefert. Die zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder Weitergabe der gekauften Ware erforderliche Verwendung dieser Unterlagen ist zulässig. Geschützte interne Entwicklungsunterlagen sind nur bei entsprechender Vereinbarung herauszugeben.
(3) Vereinbarte und gesetzlich erforderliche Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, werden bereitgestellt; der Kunde erhält die erforderlichen Informationen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Anforderungen an Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Integration und Aktualisierung. Die Verantwortlichkeit für eine unterlassene Installation setzt die jeweils gesetzlichen Voraussetzungen voraus, insbesondere ordnungsgemäße Information und geeignete Installationsanleitungen.
(4) Bei gesonderten digitalen Leistungen und Waren mit fortlaufend bereitzustellenden digitalen Elementen richten sich Bereitstellungsdauer, Aktualisierungspflichten und Gewährleistungsumfang nach der konkreten Vereinbarung und den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine nachträgliche Leistungseinschränkung allein durch geänderte Herstellerbedingungen ist nicht automatisch zulässig.
Muster-Widerrufsformular für Verbraucher
Dieses Formular kann für einen gesetzlichen Rücktritt verwendet werden; seine Verwendung ist nicht verpflichtend. Bitte füllen Sie es nur aus und senden Sie es zurück, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten wollen.
An STEREO-MEDIA GmbH, Rosentalerstraße 218, A-9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich, E-Mail: office@stereo-media.com.
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
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Bestellt am (*) / erhalten am (*): _______________________________________
Name des/der Verbraucher(s): _________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________________________________
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Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
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Datum: ____________________
(*) Unzutreffendes streichen.